Bei TUIFly handelt es sich um die mittlerweile auf ausschließlich auf Urlaubsziele spezialisierte ehemalige Hapag-Lloyd-Flug sowie deren Billigfluggesellschaft Hapag-Lloyd-Express. Die Fluggesellschaft in ihrer ursprünglichen Form wurde bereits 1973 in Langenhagen bei Hannover gegründet. Sie ist ein Tochterunternehmen des Touristikunternehmens TUI. Auch wenn es sich bei TUIFly um eine relativ kleine deutsche Fluggesellschaft handelt, kommt es gerade bei Urlaubsreisen auch auf die Fluggastrechte an. Welche Fluggastrechte Ihnen bei TUIFly gewährt werden, erfahren Sie in auf dieser Seite.
TUIFly – Die Urlaubsflieger
Die Airline firmiert seit 2007 unter den Namen TUIFly. Zu ihrer Flotte gehören insgesamt 35 Flugzeuge, von denen 6 durch Air Berlin (in einer Kooperation für Städteverbindungen) betrieben werden.
Die Etablierung der Marke TUIFly stieß bei einigen Reiseunternehmen wie Alltours oder der Rewe Group auf Unverständnis. Grund dafür war, dass diese Unternehmen in Konkurrenz zum Touristikunternehmen TUI standen und ihre Fluggäste dann in Flugzeugen mit TUI-Logo fliegen lassen mussten. Aus diesem Grund unterzogen diese Reiseunternehmen ihre Verträge einer genauen Prüfung.
TUIFly betrieb bis 2009 auch 117 Städteverbindungen. In einem Kooperationsabkommen, in welcher Air Berlin 20 Prozent ihrer Anteile an TUIFly abtraten und im Gegenzug 20 Prozent der Anteile von Air Berlin erhielten, gingen auch diese 117 Verbindungen an Air Berlin über.
Seit diesem Zeitpunkt konzentrierte sich TUIFly ausschließlich auf die Urlaubsverbindungen in Europa, Afrika, Vorderasien sowie atlantischen und kanarischen Inseln. Allerdings stieg TUIFly mithilfe ihrer Schwestergesellschaften Arkefly und Thomson Airways ab 2014 wieder mit einigen wenigen Verbindungen ins Langstreckengeschäft ein. Ziele sind Punta Cana, Cancun, Barbados und Romana.
Fluggastrechte bei TUIFly
Da es sich bei TUIFly um eine Europäische Fluggesellschaft mit Sitz in Deutschland (Hannover) handelt unterliegen sie auch der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 vom Februar 2005.
Die Airline gewährt daher alle in der EU-Verordnung aufgeführten Leistungen für große Flugverspätungen, Flugausfälle oder Überbuchung/Nichtbeförderung.
Dazu zählt unter anderen:
- Betreuungsleistungen wie angemessene Verpflegung mit Essen und Getränken, 2 Anrufe/Faxe sowie E-Mails ab einer Verspätung von 2 Stunden
- Entschädigungszahlungen von 250 Euro ab einer Verspätung von 2 Stunden und einer Flugentfernung von 1.500 km, 400 Euro ab einer Entfernung von 1.500 bis 3.500 km und einer Verspätung von mindestens 3 Stunden, 600 Euro ab einer Flugentfernung von 3.500 km und einer Verspätung von mindestens 4 Stunden
- bei einem angenommenen Alternativflug halbieren sich die obengenannten Entschädigungszahlungen wenn der Flug nicht mehr als 2/3/4 Stunden (nach der Staffelung) später am Flugziel ankommt als geplant
- ab einer Verspätung von 5 Stunden steht den Flugpassagier unter anderem eine Rückerstattung der gezahlten Kosten, Hotelunterbringung sowie die Rückbeförderung zum Startpunkt seiner Reise zu
- diese Regelungen gelten allerdings nicht wenn die Annullierung/Verspätung aufgrund von außergewöhnlichen Umständen zustande kommen
Sie möchten wissen inwiefern die Bestimmungen der EU-Fluggastrechteverordnung auf Ihren Fall zutreffen? Dann nutzen Sie doch unseren Flugrechner. Mit ihm können Sie sich ganz einfach berechnen lassen, welche Leistungen Ihnen nach dieser Verordnung von Seiten der Fluggesellschaft zustehen und gehen so auf Nummer sicher.