Fluggastrechte

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Es gehört zum Alltag von Flugreisenden, dass Sie – aus welchen Gründen auch immer – nicht immer pünktlich vom Start-Flughafen abfliegen oder eben am Zielflughafen ankommen. Verspätungen, Flugstreichungen oder anderweitige Einschränkungen des Flugverkehrs sind ein echtes Ärgernis für Flugpassagiere. Aber Sie sind demgegenüber nicht machtlos. Die EU-Fluggastrechte regeln als Reiserecht im Detail, welche Befugnisse Sie in derartigen Situationen gegenüber der Fluggesellschaft haben. Diese Seite gibt Ihnen einen Überblick über Ihre Fluggastrechte.

Was sind Fluggastrechte?

Genau wie bei anderen Verkehrsmitteln wie der Bahn, Bus oder im Schiffsverkehr haben Reisende gewisse Rechte für den Fall, dass die Beförderung nicht im dafür vorgesehen Rahmen verläuft.

Im Flugverkehr sind dies normalerweise 3 Szenarien:

  1. der Flug hat Verspätung
  2. der Flug wird annulliert
  3. der Flug findet aufgrund „außergewöhnlicher Umstände“ nicht planmäßig statt

Ein Flugpassagier kann also beispielsweise für einen annullierten Flug von der Fluggesellschaft Entschädigung sowohl in finanzieller Form als auch durch sogenannte Betreuungsleistungen verlangen.

Zu seinen Rechten gehört in diesem Fall auch, dass er bei erfolgloser Einforderung einer berechtigten Entschädigung von Seiten der Airline eine Schlichtungsstelle konsultieren kann. Die Schlichtungsstelle versucht dann mit einem vorgegebenen Verfahren den Sachverhalt zu klären.

Wo sind die Fluggastrechte geregelt?

Die Fluggastrechte für Reisende innerhalb der Europäischen Union sind in der sogenannten EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung 261/2004/EG) geregelt.

Dieses am 17. Februar 2005 rechtswirksam in Kraft getretene Gesetzeswerk sieht klare Regelungen für die pauschalen Entschädigungszahlungen aufgrund einer Flugverspätung und der Annullierung eines Fluges vor.

Diese Verordnung ist allerdings nur wirksam, wenn:

  • der Start- beziehungsweise Zielflughafen innerhalb der EU liegt
  • der Sitz der Airline innerhalb der EU oder in Island, der Schweiz oder Norwegen liegt

Welche Rechte hat ein Fluggast bei Flugverspätung?

Zunächst einmal müssen die gesetzlichen Grundlagen für eine „Flugverspätung“ gegeben sein.

Dies ist der Fall, wenn:

Ein gebuchter Flug mindestens 2 Stunden verspätet stattfindet beziehungsweise an Zielflughafen ankommt.

Für eine finanzielle Entschädigung der Reisende ist es allerdings erforderlich, dass der Flug mindestens 3 Stunde zu spät vom Start-Flughafen abhebt beziehungsweise am Ziel-Flughafen ankommt.

Der Flug ist mehr als 5 Stunden verspätet.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt stehen dem Flugpassagier folgende „Leistungen“ der Fluggesellschaft rechtlich zu:

  • Betreuungsleistungen in Form von kostenfreien Mahlzeiten, Getränken, 2 Telefongespräche und anderweitige Kommunikationsformen wie Faxe und E-Mails
  • Finanzielle Entschädigungszahlungen (pauschal) gestaffelt nach Flugentfernung

ACHTUNG bei Pauschalreisen

Wer eine Pauschalreise gebucht hat und währenddessen Probleme mit verspäteten Flügen hat, kann die ihm zustehenden Fluggastrechte ausschließlich gegenüber der Fluggesellschaft einfordern.

Es besteht allerdings auch noch die Möglichkeit über das sogenannte Pauschalreiserecht etwaigen Forderungen Geltung zu verleihen.

Bitte beachten Sie hierbei, dass Entschädigungen innerhalb eines Monats nach Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter eingefordert werden müssen. Ansonsten verjährt dieses Recht.

Anders ist dies bei der EU-Fluggastrechteverordnung. Nach deutschen Recht verjährt eine Forderung hier erst nach 3 Jahren.

Welche Entschädigung steht einem Reisenden bei Flugverspätung zu?

Wie bereits erwähnt richtet sich die Höhe der Entschädigung nach der jeweiligen Flugentfernung.

Folgende pauschale Entschädigungen sind in der EU-Fluggastrechteverordnung geregelt:

Art der Verspätung Flugdistanz Entschädigungsart
Geplanter Flug ist mehr als 3 Stunden verspätet Bis zu 1.500 km Pauschal: 250 Euro
Geplanter Flug ist mehr als 3 Stunden verspätet(außerhalb der EU) Von 1.501 bis 3.500 km Pauschal: 400 Euro
Geplanter Flug ist mehr als 3 Stunden verspätet über 3.500 km Pauschal: 600 Euro
Geplanter Flug ist mehr als 5 Stunden verspätet Egal bei welcher Flugstrecke Rückerstattung der Ticketkosten
(+ Übernachtung in einem Hotel falls der Flug erst am nächsten Tag stattfinden kann)

Zusätzlich stehen Ihnen ab einer Verspätung von mindestens 2 Stunden – wie bereits erwähnt – Betreuungsleistungen in Form von:

  • Kostenlosen Mahlzeiten
  • Kostenlosen Getränken
  • 2 kostenfreien Telefongesprächen
  • Kostenfreier E-Mail-/Fax-Versand

durch die verantwortliche Fluggesellschaft zu.

Welche Fluggastrechte stehen Ihnen bei Flugausfall zu?

Eine Flugverspätung ist zwar ärgerlich, aber man kommt als Reisender ja irgendwann doch noch vom Fleck beziehungsweise am gewünschten Ziel-Flughafen an.

Wird allerdings ein geplanter Flug annulliert verhalten sich die Dinge etwas anders. Denn immerhin buchen die meisten Flugreisenden ihre Flüge schon mehrere Wochen vor Reiseantritt. Eine Annullierung – aus welchen Grund auch immer – trägt dann nicht gerade zur Freude des Betroffenen bei.

Genau wie bei den Folgen einer Flugverspätung wird ein Flugausfall durch die EU-Fluggastrechteverordnung geregelt.

Ihnen stehen im Fall einer Annullierung folgende Optionen offen:

  • Rückerstattung des gezahlten Ticketpreises
  • eine alternative Beförderung zum Ziel der Reise
  • Entschädigungszahlungen (siehe: Flugverspätung)

Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der jeweilige Flug entweder aus der EU starten oder in der EU enden sollte. Hinzu kommen die Länder Schweiz, Norwegen und Island.

Zudem muss die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU haben. Auch wenn eine Fluggesellschaft aus einem anderen Land von der Europäischen Union anerkannt wurde, gilt die EU-Fluggastrechteverordnung nicht für diese Airline beziehungsweise deren Passagiere.

Wann bekommt ein Fluggast sein „Geld zurück“?

Ein Flugreisender erhält immer dann sein bereits gezahltes Geld für ein Flugticket zurück, wenn er darauf verzichtet:

  • mit einem anderen Flugzeug
  • mit einem anderen Verkehrsmittel

zum Zielort befördert zu werden.

In diesem Fall muss die Fluggesellschaft dem Fluggast den vollständigen Ticketpreis zurückerstatten.

Des Weiteren stehen dem Betroffenen pauschale Entschädigungszahlungen – abhängig von der Flugentfernung – zwischen 250 und 600 Euro zu.

Was versteht man unter einer „alternativen Beförderung“?

Nicht immer ist es für einen Fluggast möglich, die Reise ersatzlos zu streichen und den die Möglichkeit der Rückerstattung zu wählen.

Wenn beispielsweise eine Urlaubsreise gebucht wurde, dann ist es für die Reisenden besser eine sogenannte alternative Beförderung zu wählen.

Dass bedeutet, dass den Fluggästen die Möglichkeit geboten wird:

  • eine anderen/späteren Flug anstatt des Geplanten zu wählen
  • eine anderes Verkehrsmittel – meistens die Bahn – zur Beförderung zum Zielort zu nutzen

In diesem Fall wird zwar der gezahlte Ticketpreis nicht zurückerstattet, dem Fluggast stehen aber Entschädigungszahlungen und Betreuungsleistungen für dadurch entstandene Verspätungen und Unannehmlichkeiten zu.

Die Höhe der zu erwartenden Zahlungen richtet sich dabei nach:

  • der Flugstrecke
  • der Verspätung (Abflug/Ankunft)

Folgende Zahlungen kann ein Fluggast einfordern:

  • 125 Euro – bei einer Verspätung von unter 2 Stunden und einer Flugstrecke unter 1.000 Kilometern
  • 200 Euro – bei einer Verspätung von unter 3 Stunden und einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
  • 300 Euro – bei einer Verspätung von unter 4 Stunden und einer Flugstrecke über 3.500 Kilometern

Aufgrund bestimmter Umstände kann es natürlich auch sein, dass ein geplanter Flug (auch der Alternativflug) seinen ursprünglichen Zweck nicht mehr erfüllen kann.

In diesem Fall muss die Airline, die Kosten für eine bereits absolvierte Flugstrecke zurückerstatten.

Sollte der Alternativflug mehr als 2 Stunden später starten, muss die Fluggesellschaft zudem:

  • für die Verpflegung des Reisenden aufkommen
  • ihm eine Hotelübernachtung sowie Transfer zum Flughafen anbieten, sobald der Flug erst am nächsten Tag angetreten werden kann
  • Möglichkeit der Kommunikation mit Angehörigen muss gegeben sein

Bitte beachten Sie allerdings, dass es im entscheidenden Maße davon abhängt, wann Sie die Fluggesellschaft von einer Verlegung/Annullierung informiert.

Informiert Sie die Airline beispielsweise 4 Tage vor einem geplanten Flug von der Annullierung und würde ein Alternativflug 1 Stunde früher gehen und 1,5 Stunden später am Ziel ankommen, dann würden Sie keine Entschädigungszahlung erhalten.

Kommen Sie allerdings mehr als 4 Stunde später am Flugziel an, muss Sie die Fluggesellschaft finanziell dafür entschädigen.

Was sind außergewöhnliche Umstände und was bedeutet das für die Fluggastrechte?

Bei außergewöhnlichen Umständen handelt es sich um Gegebenheit, die außerhalb der Befugnisse und Möglichkeiten der verantwortlichen Fluggesellschaft liegen und auch nicht von ihnen beeinflusst werden können.

Dazu zählen in erster Linie:

  • unzumutbare Wetterverhältnisse, welche die Sicherheit der Passagiere gefährden
  • unsichere politische Verhältnisse
  • Sicherheitsrisiken/technische Mängel
  • nicht vorhersehbare Mängel in der Flugsicherheit
  • Streik des Flughafen-/Sicherheitspersonal oder der Piloten

Trifft eines dieser Punkte zu, ist die Fluggesellschaft nicht dazu verpflichtet Ihnen für Verspätungen/Flugausfall etwaige Entschädigungszahlungen zu leisten.

Das entlässt sie aber nicht von der Aufgabe, die betroffenen Passagiere auf andere Art und Weise zu unterstützen.

Dazu gehört:

  • Betreuungsleistungen (kostenfreie Mahlzeiten, Getränke, Telefonate und andere Kommunikationsmittel) auf der Kurzstrecke (bis 1.500 km) ab 2 Stunden Verspätung, auf der Mittelstrecke (1.500 – 3.500 km) aber 3 Stunden Verspätung und auf der Langstrecke (ab 3.500 km) aber einer Verspätung von 4 Stunden
  • Hotelunterbringung und Flugtransfer, wenn der Flug erst am nächsten Tag starten kann
  • ab 5 Stunden Verspätung kann der Fluggast die Reise abbrechen und den vollständigen Ticketpreis zurückverlangen

Was passiert bei Flugausfall wegen außergewöhnlichen Umständen?

Grundsätzlich können Sie – falls Ihnen das möglich ist – bei Annullierung eines Fluges durch außergewöhnlichen Umstände

  • Ihr Flugticket zurückgeben und sich den vollständigen Preis zurückerstatten lassen (Rücktritt vom Beförderungsvertrag)

Falls Sie beispielsweise Ihren Urlaub mit dem Flug verbunden haben und Ihnen ein einfacher Rücktritt nicht möglich ist, haben Sie folgende Möglichkeiten.

Sie können:

  • den Flug auf eine andere Fluggesellschaft umbuchen lassen (kostenfrei), sofern dies möglich ist
  • von einem in der Nähe liegenden alternativen Flughafen abfliegen
  • eine alternatives Verkehrsmittel nutzen (Bus/Bahn)
  • die Betreuungsleistungen der Fluggesellschaft in Anspruch nehmen

Diese Alternativmaßnahmen sollten immer in Absprache mit der jeweiligen Fluggesellschaft geschehen.

Unternehmen Sie nichts auf „eigene Faust“! Denn in diesem Fall könnten Sie keinerlei Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen.

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